Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Namen der Filmfigur “Miss Moneypenny” kein Werktitelschutz zukommt (Az. I ZR 219/24).
Die Klägerin ist Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Filmen der “James Bond”-Serie, in der – neben dem für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten – die Figur “Moneypenny” oder “Miss Moneypenny” die Sekretärin des Leiters des Geheimdiensts “M” darstellt. Die Beklagte benutzt die Bezeichnungen “MONEYPENNY” und “MY MONEYPENNY” zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Zudem beklagt ist die Geschäftsführerin der Beklagten und Inhaberin einer deutschen Wortmarke “MONEYPENNY”, einer international registrierten Wortmarke “MONEYPENNY” sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil “moneypenny”. Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur “Miss Moneypenny” handele es sich um ein selbstständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen “MONEYPENNY” und “MY MONEYPENNY” durch die Beklagten verletze das an der Bezeichnung für die Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Inhaberin einer deutschen Wortmarke darüber hinaus auf Markenlöschung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision wurde nur beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz zugelassen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch aus Werktitelschutz bestehe nicht, weil der Name „Moneypenny“ keinen Titelschutz genießen könne. Zwar könnten fiktive Figuren eines Filmwerks grundsätzlich selbstständig werks- und titelschutzfähig sein, dafür müsse die Figur aber ein eigenständiges immaterielles Werk darstellen, das vom Publikum losgelöst vom Film als autonomes Werk wahrgenommen werden könne. Erforderlich seien eine besondere Individualisierung – etwa eine prägnante optische Erscheinung, typische Verhaltensweisen oder eigenständige, unverwechselbare Charakterzüge. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehle es der Filmfigur „Miss Moneypenny“ in den James-Bond-Filmen an dieser Werkqualität. Sie besitze weder eine spezifisch gefestigte optische Gestalt noch eine ausreichend ausgeformte Persönlichkeit, die sie zu einem eigenständigen schutzfähigen Werk erheben würde. Die Figur bleibe vielmehr funktional in das Grundwerk eingebettet und werde vom Publikum nicht als von diesem losgelöst wahrgenommen. Mangels Titelschutzfähigkeit der Figur könne auch ihr Name keinen Schutz beanspruchen. Deshalb würden weder Unterlassungs- noch sonstige Folgeansprüche gegen die Nutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ oder „MY MONEYPENNY“ vorliegen.
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