Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Erbbauberechtigten auf Vornahme der vertraglichen Instandhaltungsmaßnahmen verjährt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht, solange der Verstoß gegen die Instandhaltungspflicht andauert. Es liege insofern eine fortlaufende Vertragswidrigkeit vor (Az. V ZR 21/24).
Im Streitfall war an einem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Darauf stand eine von der Erbbauberechtigten errichtete Squash- und Freizeitanlage. Die Erbbauberechtigte war vertraglich zur Vornahme der Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Im Jahr 2017 zeigten sich an dem Gebäude Mängel. Da die Erbbauberechtigte diese nicht beseitigte, erhoben die Grundstückseigentümer im Jahr 2021 gegen die Erbbauberechtigte Klage auf Mängelbeseitigung.
Die Klage hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen sei nicht verjährt. Bei dem Verstoß eines Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung zur Instandhaltung handele es sich nach Auffassung der Richter um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit. Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginne daher nicht zu laufen, solange der Verstoß gegen die Instandhaltungspflicht andauere.
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